Lieferanten von Infektionsschutz-Produkten
Hier finden Sie Lieferanten von Mund- und Nasen-Masken, FFP-Masken, Schutzkleidung, Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Spritzschutzvorkehrungen.
Lieferanten von Infektionsschutz-Produkten
Die hier aufgeführten Unternehmen haben sich bei der IHK zu Coburg gemeldet. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Gewähr und Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Liste übernommen.
Sie sind noch nicht gelistet? Melden Sie sich bitte per Mail bei uns:
corona-hotmail@coburg.ihk.de
Corona-Schutzprodukte für Unternehmen und Gewerbe
Hier finden Sie unter anderem Masken (Alltagsmasken und zertifizierte Masken), Gesichts-Schutzschilde (Tröpfchenschutz), Schutzwände, Einwegkleidung, Desinfektionsmittel und Schnelltests für den Einsatz im Alltag, zum Beispiel in Unternehmen, auf Verkaufsflächen und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
https://www.plattform-corona-schutzprodukte.de/
Sonderzulassung bei Schutzausrüstung nicht mehr möglich
Die Ausnahmeregelung zum Inverkehrbringen von Atemmasken nach dem verkürzten Prüfgrundsatz ist seit 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich. Alle Atemmasken, die eine persönliche Schutzausrüstung sind, müssen die Anforderungen der Verordnung über Persönliche Schutzausrüstungen 2016/425 erfüllen und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Informationen dazu finden Sie hier.
Was ist beim Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung zu beachten?
Antworten finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/FAQ_node
Was gilt für die Herstellung von Desinfektionsmitteln?
Der REACH-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat seine FAQs zu Fragen rund um die Herstellung und Zulassung von Desinfektionsmitteln sowie zu der entsprechenden Allgemeinverfügung der BAuA aktualisiert.
Die FAQs finden Sie hier.
Abmahnrisiken bei der Vermarktung von Infektionsschutz-Produkten
Wir verweisen aus aktuellem Anlass auf folgende Abmahnrisiken.
Bezeichnung "Mund- und Atemschutzmaske"
Geschäftsidee oder auch reine Hilfsbereitschaft können teuer zu stehen kommen, wenn Stoffmasken, die jetzt immer mehr Menschen herstellen und verkaufen oder spenden, als „Mundschutzmasken“ oder „Atemschutzmasken“ bezeichnet werden. Mit diesen Bezeichnungen wird eine Widmung vorgenommen, die Medizinprodukten vorbehalten ist. Es drohen Abmahnungen oder auch Straf- und Bußgeldverfahren u. a. wegen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Absatz 2 Medizinproduktegesetz. Danach ist es verboten, Medizinprodukte mit irreführender Bezeichnung, irreführenden Angaben oder Aufmachung in Verkehr zu bringen, d. h. entgeltlich oder unentgeltlich an andere abzugeben. Streichen Sie deshalb „Schutz“ aus der Bezeichnung Ihres Produktes. Als unproblematisch gelten: Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff, Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske. Haben Sie in der Produktbeschreibung etwas von „Coronavirus“ oder „Covid-19“ stehen, sollten Sie unbedingt deutlich darauf hinweisen, dass die Maske den Träger nicht wirksam schützt.
Abmahnungen wegen “Spuckschutz”
Derzeit verwenden zahlreiche Betriebe mit Kundenverkehr, wie Supermärkte und Apotheken, Vorrichtungen aus Glas oder Plexiglas, die für Abstand zwischen den Angestellten und Kunden sorgen sollen. Diese Vorrichtungen, vor der Corona-Krise vor allem aus der Gastronomie bekannt, werden aufgrund ihrer Funktion als sogenannte “Spuckschutze” bezeichnet.
Nun wurde bekannt, dass sich das österreichische Unternehmen “Gyrcizka KG” den Begriff “Spuckschutz” seit 2013 als sog. „International registrierte Marke“ auch in Deutschland hat u.a. für „Show Cases“ schützen lassen. Nachdem derzeit viele weitere Anbieter solche Schutzvorrichtungen vermarkten, wurde ein Onlineshop, der für eine Schutzwand aus Plexiglas mit dem Begriff “Spuckschutz” geworben hat, von dem Unternehmen abgemahnt.
Die “Gyrcizka KG” fordert den Mitbewerber auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bei der im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro pro Verstoß und Tag fällig wird. Außerdem wird wegen der Rechteverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro und für die Kosten der Abmahnung ein Betrag von 1250 Euro gefordert. Zwar erscheint die Höhe der geforderten Zahlungen zu hoch gegriffen, allerdings kann deshalb nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass die Abmahnung unberechtigterweise erfolgt ist.
Wie bei jeder Abmahnung gilt auch hier: Der Abgemahnte muss tätig werden, um eine kostenintensive gerichtliche Verfolgung möglichst zu verhindern. Er sollte den Forderungen jedoch nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen.
Im Fall einer Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs “Spuckschutz” ist bereits fraglich, ob die Abmahnung rechtlich begründet ist. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Begriff “markenmäßig” verwendet wurde. also in der Beschreibung auf das Produkt eines bestimmten Unternehmens hinweist. Handelt es sich lediglich um eine allgemeine “rein beschreibende” Bezeichnung für ein Produkt, ist dies nicht vom Markenschutz gedeckt. Diese Beurteilung kann jedoch ausschließlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgen. Hierfür sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, der sich auf das Fachgebiet gewerblichen Rechtsschutz oder Markenrecht spezialisiert hat.