Immobilien
Die gewerberechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Immobilienwirtschaft haben sich beträchtlich verändert. Wir informieren über die wichtigsten Themen.
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliarsdarlehensberater (§ 34i GewO)
Neue Vorschriften für Immobiliardarlehensvermittler
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 ist am 21. März 2016 in Kraft getreten. Damit werden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt. Weitere Informationen hier......
Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO)
Neue Vorschriften für Wohnimmobilienverwalter
Wohnimmobilienverwalter sind
- Personen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz ) übernommen haben
- Personen, die für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne von § 549 BGB verwalten
Diese Personen benötigen seit 1. August 2018 eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis (§ 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO).
Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO)
Neue Vorschriften für Immobilienmakler
Jeder der gewerblich Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht), Gewerbe- oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, benötigt die oben genannte Erlaubnis.
Neu:
Seit 1. August 2018 besteht eine Weiterbildungsverpflichtung. Innerhalb von drei Jahren (2018 bis 2020) müssen 20 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden.
Die bisherigen Voraussetzungen, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, bleiben weiterhin bestehen.
Bauträger und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO)
Neuregelungen bei Bauträgern und Baubetreuern
Bauträger führen im eigenen Namen, auf eigene oder fremde Rechnung auf einem eigenen Grundstück Bautätigkeiten durch. Dazu verwenden sie häufig Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern oder Pächtern. Baubetreuer bereiten Bauvorhaben vor oder führen diese durch, im fremden Namen und für fremde Rechnung.
Die Bauträger- und Baubetreuer benötigen für ihre Tätigkeit die oben genannte Erlaubnis. Die zuständige Behörde für diese Erlaubnis ändert sich ab dem 01.01.2020.